Kurztitel

Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.06.2016

Abkürzung

ARG-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.
  2. Absatz 2,Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
  3. Absatz 3,Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden.
  4. Absatz 4,Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
  5. Absatz 5,Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Schlagworte

Wochenendruhe

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008556

Dokumentnummer

NOR40182332