Kurztitel

Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

27.06.2016

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.
  2. Absatz 2,Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
  3. Absatz 3,Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden.
  4. Absatz 4,Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.