Absatz eins,Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.
Arbeitsruhegesetz-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,
Paragraph eins
01.07.1984
27.06.2016