Bundesrecht konsolidiert

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Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz § 2

Kurztitel

Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten,
      1. Litera a
        zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist oder
      2. Litera b
        für die gemäß Paragraph 3, bestimmte Betriebszeiten an Sonntagen und Feiertagen festgelegt sind;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß Paragraph 198, GewO 1973;
    4. Ziffer 4
      persönliche, nicht bereits unter die Ziffer eins, oder 3 fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden, die von diesem
      1. Litera a
        in der Betriebsstätte durchgeführt werden oder
      2. Litera b
        außerhalb der Betriebsstätte durchgeführt werden und nicht das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten aufweisen; dies gilt sinngemäß für Tätigkeiten, die Geschäftsführer, Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes sowie Personen, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehören und den arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Sonn- und Feiertagsruhe nicht unterliegen, für den Gewerbetreibenden durchführen.
  2. Absatz 2,An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Absatz eins, Ziffer eins bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden.

Schlagworte

Sonntagsruhe

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10006768

Dokumentnummer

NOR12073785

Alte Dokumentnummer

N5198412681L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/129/P2/NOR12073785

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