Absatz eins,Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:
- Ziffer einsTätigkeiten,
- Litera azu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist oder
- Litera bfür die gemäß Paragraph 3, bestimmte Betriebszeiten an Sonntagen und Feiertagen festgelegt sind;
- Ziffer 2Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind;
- Ziffer 3Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß Paragraph 198, GewO 1973;
- Ziffer 4persönliche, nicht bereits unter die Ziffer eins, oder 3 fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden, die von diesem
- Litera ain der Betriebsstätte durchgeführt werden oder
- Litera baußerhalb der Betriebsstätte durchgeführt werden und nicht das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten aufweisen; dies gilt sinngemäß für Tätigkeiten, die Geschäftsführer, Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes sowie Personen, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehören und den arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Sonn- und Feiertagsruhe nicht unterliegen, für den Gewerbetreibenden durchführen.