(2)Absatz 2,Zuständig ist für die im § 53 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes (Z 1 und 2) oder des legitimierten Kindes (Z 6), für die in § 53 Abs. 1 Z 5 angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist. Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, ist die Gemeinde Wien zuständig.Zuständig ist für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes (Ziffer eins und 2) oder des legitimierten Kindes (Ziffer 6,), für die in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist. Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, ist die Gemeinde Wien zuständig.