Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Entgegennahme von Erklärungen

Paragraph 54, (1) Werden die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen Standesbeamten abgegeben, sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Zuständig ist für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes (Ziffer eins und 2) oder des legitimierten Kindes (Ziffer 6,), für die in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist. Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, ist die Gemeinde Wien zuständig.
  2. Absatz 3,Die Übermittlung obliegt, sofern nicht anderes angeordnet ist, der Person, die die Erklärung abgibt. Die Personenstandsbehörden und die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben Ausfertigungen der von ihnen beurkundeten oder ihnen hiefür übergebene beglaubigte Erklärungen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, der nach Absatz 2, zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Die nach Absatz 2, zur Entgegennahme einer Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Personenstandsbehörde hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
  4. Absatz 5,Die nach Absatz 2, zur Entgegennahme einer Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, zuständige Personenstandsbehörde hat die Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.