(3)Absatz 3,Die Übermittlung obliegt, sofern nicht anderes angeordnet ist, der Person, die die Erklärung abgibt. Die Personenstandsbehörden und die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben Ausfertigungen der von ihnen beurkundeten oder ihnen hiefür übergebene beglaubigte Erklärungen nach § 53 Abs. 1 Z 1 der nach Abs. 2 Z 1 beziehungsweise 6 zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.Die Übermittlung obliegt, sofern nicht anderes angeordnet ist, der Person, die die Erklärung abgibt. Die Personenstandsbehörden und die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben Ausfertigungen der von ihnen beurkundeten oder ihnen hiefür übergebene beglaubigte Erklärungen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, der nach Absatz 2, Ziffer eins, beziehungsweise 6 zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.