Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Entgegennahme von Erklärungen

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Werden die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.
  2. Absatz eins a,Werden die in Paragraph 53, Absatz eins a, angeführten Erklärungen nicht vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben, so sind sie dieser in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.
  3. Absatz 2,Zuständig ist
    1. Ziffer eins
      für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes eingetragen ist;
    2. Ziffer 2
      für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;
    3. Ziffer 3
      für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;
    4. Ziffer 4
      für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;
    5. Ziffer 5
      für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Erklärungen
      1. Litera a
        eines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes sowie dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes beziehungsweise des Nachkommen des Kindes eingetragen ist;
      2. Litera b
        eines Ehegatten eines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes oder dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Eheschließung eingetragen ist;
    6. Ziffer 6
      falls die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch bzw. Ehebuch eingetragen ist, die Gemeinde Wien;
    7. Ziffer 7
      falls die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht in einem inländischen Partnerschaftsbuch eingetragen ist, der Magistrat der Stadt Wien.
  4. Absatz 3,Die Übermittlung obliegt, sofern nicht anderes angeordnet ist, der Person, die die Erklärung abgibt. Die Personenstandsbehörden und die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben Ausfertigungen der von ihnen beurkundeten oder ihnen hiefür übergebene beglaubigte Erklärungen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, der nach Absatz 2, Ziffer eins, beziehungsweise 6 zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.
  5. Absatz 4,Die nach Absatz 2, zur Entgegennahme einer Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Personenstandsbehörde hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
  6. Absatz 5,Die nach Absatz 2, Ziffer 5, zur Entgegennahme einer Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, zuständige Personenstandsbehörde hat die Zustimmungsberechtigten von der Legitimation oder Annahme an Kindesstatt zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113212

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/60/P54/NOR40113212

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