Inhalt der Eintragungen im Buch für Todeserklärungen
§ 29. (1) Das Gericht hat der Gemeinde Wien jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung anzuzeigen.Paragraph 29, (1) Das Gericht hat der Gemeinde Wien jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung anzuzeigen.