Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Inhalt der Eintragungen im Buch für Todeserklärungen

Paragraph 29, (1) Das Gericht hat der Gemeinde Wien jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung anzuzeigen.

  1. Absatz 2,In das Buch für Todeserklärungen sind einzutragen
    1. Ziffer eins
      der Familienname, die Vornamen und das Geschlecht, der letzte Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung der Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
    2. Ziffer 2
      der (mutmaßliche) Tag des Todes;
    3. Ziffer 3
      das Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung.