Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Inhalt der Eintragungen im Buch für Todeserklärungen

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat der Gemeinde Wien jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung anzuzeigen.
  2. Absatz 2,In das Buch für Todeserklärungen sind einzutragen
    1. Ziffer eins
      der Familien- oder Nachname, die Vornamen und das Geschlecht, der letzte Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung der Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz;
    2. Ziffer 2
      der (mutmaßliche) Tag des Todes;
    3. Ziffer 3
      das Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung.

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113197

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/60/P29/NOR40113197

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