Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshelfergesetz § 2

Kurztitel

Entwicklungshelfergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 574/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

Paragraph 2,

Fachkräfte sind eigenberechtigte Personen, die im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in Entwicklungsländern zu dem Zweck tätig sind, im Rahmen eines Vorhabens, das den Grundsätzen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes entspricht, an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten oder die von einer Entwicklungshilfeorganisation für einen solchen Einsatz vorbereitet werden.

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10000771

Dokumentnummer

NOR40155243

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/574/P2/NOR40155243

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