Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entwicklungshelfergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
26.11.1983
Außerkrafttretensdatum
08.08.2013
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
§ 2.Paragraph 2,
Fachkräfte sind eigenberechtigte Personen, die im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in Entwicklungsländern zu dem Zweck tätig sind, im Rahmen eines Vorhabens (Projektes), das den Grundsätzen des Entwicklungshilfeprogramms entspricht, an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten oder die von einer Entwicklungshilfeorganisation für einen solchen Einsatz vorbereitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Gesetzesnummer
10000771
Dokumentnummer
NOR12010660
Alte Dokumentnummer
N11983174580