Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshelfergesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entwicklungshelfergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 574/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.11.1983

Außerkrafttretensdatum

08.08.2013

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

Paragraph 2,

Fachkräfte sind eigenberechtigte Personen, die im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in Entwicklungsländern zu dem Zweck tätig sind, im Rahmen eines Vorhabens (Projektes), das den Grundsätzen des Entwicklungshilfeprogramms entspricht, an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten oder die von einer Entwicklungshilfeorganisation für einen solchen Einsatz vorbereitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

10000771

Dokumentnummer

NOR12010660

Alte Dokumentnummer

N11983174580

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/574/P2/NOR12010660

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