Kurztitel

Entwicklungshelfergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.08.2013

Text

Paragraph 2,

Fachkräfte sind eigenberechtigte Personen, die im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in Entwicklungsländern zu dem Zweck tätig sind, im Rahmen eines Vorhabens, das den Grundsätzen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes entspricht, an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten oder die von einer Entwicklungshilfeorganisation für einen solchen Einsatz vorbereitet werden.