Kurztitel

Entwicklungshelfergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.11.1983

Außerkrafttretensdatum

08.08.2013

Text

Paragraph 2,

Fachkräfte sind eigenberechtigte Personen, die im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in Entwicklungsländern zu dem Zweck tätig sind, im Rahmen eines Vorhabens (Projektes), das den Grundsätzen des Entwicklungshilfeprogramms entspricht, an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten oder die von einer Entwicklungshilfeorganisation für einen solchen Einsatz vorbereitet werden.