Bundesrecht konsolidiert

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Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Beurteilung der Bedürftigkeit

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Maßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Einkommen
    2. Ziffer 2
      Familienstand und
    3. Ziffer 3
      Familiengröße
    des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten.
  2. Absatz 2,Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
  3. Absatz 3,Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
    2. Ziffer 2
      bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,
    3. Ziffer 3
      bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, auch durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
    4. Ziffer 4
      bei steuerfreien Bezügen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.
    Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
  4. Absatz 4,Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Absatz 3, zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den Paragraphen 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
  5. Absatz 5,Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
  6. Absatz 6,Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) mindestens ein Jahr, abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 S, kein Einkommen mehr bezogen wird.

Schlagworte

Schulbeihilfe

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12128489

Alte Dokumentnummer

N7199957784L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/455/A2P3/NOR12128489

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