(2)Absatz 2,Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei Personen,
die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr;
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, durch die Vorlage des Bescheides über den Jahresausgleich über das letztvergangene Kalenderjahr oder, sofern dieser nicht vorliegt, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en) über das letztvergangene Kalenderjahr;
deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß Paragraph 17, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
die steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 beziehen, durch eine Bestätigung der in Betracht kommenden bezugsliquidierenden Stelle(n) nachzuweisen. über Sonderausgaben, allfällige weitere steuerfreie Einkünfte sowie Beträge gemäß § 5 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.die steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, beziehen, durch eine Bestätigung der in Betracht kommenden bezugsliquidierenden Stelle(n) nachzuweisen. über Sonderausgaben, allfällige weitere steuerfreie Einkünfte sowie Beträge gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer veranlagten Personen ist durch Vorlage des zuletzt zugestellten Steuerbescheides zu erbringen. Personen, die im Inland im Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192, nicht oder nur beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben das ausländische Vermögen der Höhe nach zu erklären.Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer veranlagten Personen ist durch Vorlage des zuletzt zugestellten Steuerbescheides zu erbringen. Personen, die im Inland im Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 192, nicht oder nur beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben das ausländische Vermögen der Höhe nach zu erklären.