Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 186/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Beachte


Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Beurteilung der Bedürftigkeit

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind Einkommen, Vermögen und Familienstand im Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend. Für die Nachweise im Sinne der Absatz 2 und 3 und den Familienstand ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
  2. Absatz 2,Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei Personen,
    1. Ziffer eins
      die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr;
    2. Ziffer 2
      die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, durch die Vorlage des Bescheides über den Jahresausgleich über das letztvergangene Kalenderjahr oder, sofern dieser nicht vorliegt, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en) über das letztvergangene Kalenderjahr;
    3. Ziffer 3
      deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß Paragraph 17, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
    4. Ziffer 4
      die steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, beziehen, durch eine Bestätigung der in Betracht kommenden bezugsliquidierenden Stelle(n) nachzuweisen. über Sonderausgaben, allfällige weitere steuerfreie Einkünfte sowie Beträge gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
    Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer veranlagten Personen ist durch Vorlage des zuletzt zugestellten Steuerbescheides zu erbringen. Personen, die im Inland im Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 192, nicht oder nur beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben das ausländische Vermögen der Höhe nach zu erklären.
  3. Absatz 3,Abweichend von den Absatz eins und 2 ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit das zu erwartende Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach Ablauf des gemäß Absatz 2, maßgebenden Kalenderjahres durch eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles) wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit voraussichtlich eine länger währende Verminderung des Einkommens eintreten wird. Das Jahreseinkommen ist aus dem nach der schweren Erkrankung (der Pensionierung usw.) zu erwartenden Einkommen zu schätzen. Bei Ableben eines Eltern(Wahleltern)teiles ist, sofern dessen Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, das Einkommen aller zur Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblichen Personen zu schätzen.
  4. Absatz 4,Das Einkommen eines Schülers, der seine Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches aufgegeben hat, ist zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen. Bei Aufgabe der Berufstätigkeit sind die Lohnsteuerkarten beim Schülerbeihilfenakt zu verwahren.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eines der dort erwähnten Ereignisse auf den Ehepartner des Schülers zutrifft oder wenn der Ehepartner eine Schule besucht.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 373/1989

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12124667

Alte Dokumentnummer

N7199326813J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/455/A2P3/NOR12124667

Navigation im Suchergebnis