(1a)Absatz eins a,Die besondere Schulbeihilfe beträgt 962 Euro (Anm. 1) monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 450 Euro (Anm. 2), ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 170 Euro (Anm. 3).Die besondere Schulbeihilfe beträgt 962 Euro Anmerkung eins, ) monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 450 Euro Anmerkung 2, ), ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 170 Euro Anmerkung 3, ).