(1)Absatz eins,Österreichische Staatsbürger, die eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben - unabhängig von den im § 2 festgesetzten Voraussetzungen - für die der mündlichen Reifeprüfung unmittelbar vorangehenden sechs Monate, während derer sie daher keine Berufstätigkeit ausüben, für jeden einzelnen dieser sechs Monate Anspruch auf eine besondere Schulbeihilfe in der Höhe von 7 500 S monatlich. Der monatliche Betrag erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 3 500 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes Unterhalt leistet, um 1 200 S.Österreichische Staatsbürger, die eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben - unabhängig von den im Paragraph 2, festgesetzten Voraussetzungen - für die der mündlichen Reifeprüfung unmittelbar vorangehenden sechs Monate, während derer sie daher keine Berufstätigkeit ausüben, für jeden einzelnen dieser sechs Monate Anspruch auf eine besondere Schulbeihilfe in der Höhe von 7 500 S monatlich. Der monatliche Betrag erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 3 500 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes Unterhalt leistet, um 1 200 S.