Bundesrecht konsolidiert

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Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für, Berufstätige im Prüfungsstadium

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Österreichische Staatsbürger, die eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben - unabhängig von den im Paragraph 2, festgesetzten Voraussetzungen - für die der mündlichen Reifeprüfung unmittelbar vorangehenden sechs Monate, während derer sie daher keine Berufstätigkeit ausüben, für jeden einzelnen dieser sechs Monate Anspruch auf eine besondere Schulbeihilfe in der Höhe von 7 500 S monatlich. Der monatliche Betrag erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 3 500 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes Unterhalt leistet, um 1 200 S.
  2. Absatz 2,Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
  3. Absatz 3,Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
  4. Absatz 4,Auf die nach Absatz eins, zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß Paragraph 9, anzurechnen.
  5. Absatz 5,Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Absatz eins, zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12125573

Alte Dokumentnummer

N7199440282J

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