Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für Berufstätige im Prüfungsstadium

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen) für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
  2. Absatz eins a,Die besondere Schulbeihilfe beträgt 715 € monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 335 €, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 127 €.
  3. Absatz eins b,Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
  4. Absatz 2,Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
  5. Absatz 3,Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
  6. Absatz 4,Auf die nach Absatz eins bis eins b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß Paragraph 9, anzurechnen.
  7. Absatz 5,Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Absatz eins bis eins b zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.
  8. Absatz 6,Erhält der Schüler Waisenpension, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um die Höhe der Waisenpension, die für denselben Zeitraum bezogen wird.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40153548

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/455/A2P10/NOR40153548

Navigation im Suchergebnis