Bundesrecht konsolidiert

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Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

29.10.2013

Außerkrafttretensdatum

13.04.2021

Abkürzung

Unv-Transparenz-G

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Beachte

Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft (vgl. Art. III BGBl. I Nr. 141/2013).

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen; er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder Vorsitzenden mit, der sie dem Vertretungskörper zur Kenntnis bringt.
  2. Absatz 2Lautet der Beschluß dahin, daß eine in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, erwähnte Tätigkeit mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsident oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Präsident oder Vorsitzende hat nach Ablauf dieser Frist dem Vertretungskörper Bericht zu erstatten.

Im RIS seit

31.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR40153789

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/330/P7/NOR40153789

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