Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.10.2013

Außerkrafttretensdatum

13.04.2021

Abkürzung

Unv-Transparenz-G

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Beachte

Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft vergleiche Artikel römisch drei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2013,).

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen; er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder Vorsitzenden mit, der sie dem Vertretungskörper zur Kenntnis bringt.
  2. Absatz 2,Lautet der Beschluß dahin, daß eine in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, erwähnte Tätigkeit mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsident oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Präsident oder Vorsitzende hat nach Ablauf dieser Frist dem Vertretungskörper Bericht zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR40153789