Bundesrecht konsolidiert

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Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

24.06.1983

Außerkrafttretensdatum

28.10.2013

Abkürzung

Unv-Transparenz-G

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Beachte

Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 31.12.2013 außer Kraft (vgl. Art. III BGBl. I Nr. 141/2013).

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen; er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder Vorsitzenden mit, der sie dem Vertretungskörper zur Kenntnis bringt.
  2. Absatz 2Lautet der Beschluß dahin, daß eine im Paragraph 4, erwähnte Beteiligung mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsident oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Präsident oder Vorsitzende hat nach Ablauf dieser Frist dem Vertretungskörper Bericht zu erstatten.

    Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 6,)

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR12010557

Alte Dokumentnummer

N1198312299S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/330/P7/NOR12010557

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