(2)Absatz 2Lautet der Beschluß dahin, daß eine im § 4 erwähnte Beteiligung mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsident oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Präsident oder Vorsitzende hat nach Ablauf dieser Frist dem Vertretungskörper Bericht zu erstatten.Lautet der Beschluß dahin, daß eine im Paragraph 4, erwähnte Beteiligung mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsident oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Präsident oder Vorsitzende hat nach Ablauf dieser Frist dem Vertretungskörper Bericht zu erstatten.
(BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 6)Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 6,)