Absatz eins,Der Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen; er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder Vorsitzenden mit, der sie dem Vertretungskörper zur Kenntnis bringt.
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,
Paragraph 7
24.06.1983
28.10.2013
Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 31.12.2013 außer Kraft vergleiche Artikel römisch drei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2013,).
Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)