Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.06.1983

Außerkrafttretensdatum

28.10.2013

Beachte

Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 31.12.2013 außer Kraft vergleiche Artikel römisch drei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2013,).

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen; er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder Vorsitzenden mit, der sie dem Vertretungskörper zur Kenntnis bringt.
  2. Absatz 2,Lautet der Beschluß dahin, daß eine im Paragraph 4, erwähnte Beteiligung mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsident oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Präsident oder Vorsitzende hat nach Ablauf dieser Frist dem Vertretungskörper Bericht zu erstatten.

    Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)