Bundesrecht konsolidiert

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Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 24/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BVwAbgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 9.

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. Absatz 2,Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die durch die Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes, vor allem durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.

Schlagworte

Fälligkeit, Gebühr, Stempelgebühr, Rückzahlung, Rückerstattung,
Ersatzanspruch, Erstattungspflicht, Nichtschuld, Überzahlung,
Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005545

Dokumentnummer

NOR40061804

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/24/P2/NOR40061804

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