Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
14.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
BVwAbgV
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 9.
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2)Absatz 2,Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die durch die Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes, vor allem durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
Schlagworte
Fälligkeit, Gebühr, Stempelgebühr, Rückzahlung, Rückerstattung,
Ersatzanspruch, Erstattungspflicht, Nichtschuld, Überzahlung,
Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005545
Dokumentnummer
NOR40061804