Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
18.12.2002
Außerkrafttretensdatum
13.01.2005
Abkürzung
BVwAbgV
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 8.
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2)Absatz 2,Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die durch das Hochwasser im August 2002 veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder Schadensbereinigung dienen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit, sofern der Antrag, durch den die Amtshandlung veranlasst ist, vor dem 1. Februar 2003 bei der Behörde einlangt.
Schlagworte
Fälligkeit, Gebühr, Stempelgebühr, Rückzahlung, Rückerstattung,
Ersatzanspruch, Erstattungspflicht, Nichtschuld, Überzahlung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005545
Dokumentnummer
NOR40037262