Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 24/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 460/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.12.2002

Außerkrafttretensdatum

13.01.2005

Abkürzung

BVwAbgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 8.

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. Absatz 2,Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die durch das Hochwasser im August 2002 veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder Schadensbereinigung dienen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit, sofern der Antrag, durch den die Amtshandlung veranlasst ist, vor dem 1. Februar 2003 bei der Behörde einlangt.

Schlagworte

Fälligkeit, Gebühr, Stempelgebühr, Rückzahlung, Rückerstattung,
Ersatzanspruch, Erstattungspflicht, Nichtschuld, Überzahlung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005545

Dokumentnummer

NOR40037262

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/24/P2/NOR40037262

Navigation im Suchergebnis