Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.03.1983
Außerkrafttretensdatum
17.12.2002
Abkürzung
BVwAbgV
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2)Absatz 2,Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.
Schlagworte
Fälligkeit, Gebühr, Stempelgebühr, Rückzahlung, Rückerstattung,
Ersatzanspruch, Erstattungspflicht, Nichtschuld, Überzahlung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005545
Dokumentnummer
NOR12060863
Alte Dokumentnummer
N4198312776S