Bundesrecht konsolidiert

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Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 24/1983

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

17.12.2002

Abkürzung

BVwAbgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. Absatz 2,Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.

Schlagworte

Fälligkeit, Gebühr, Stempelgebühr, Rückzahlung, Rückerstattung,
Ersatzanspruch, Erstattungspflicht, Nichtschuld, Überzahlung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005545

Dokumentnummer

NOR12060863

Alte Dokumentnummer

N4198312776S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/24/P2/NOR12060863

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