Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

26.10.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2014

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Abs. 2 und 4 gelten gem. § 105 Abs. 1 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, als BG.

Abs. 2 und 4 treten hinsichtlich der Prüfung von elektrischen Anlagen mit V, BGBl. Nr. 706/1995, mit Ablauf des 25.10.1995 außer Kraft.

Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit Ablauf des 30.4.2014 diese gemäß § 105 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmung außer Kraft tritt (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 77/2014).

Text

Prüfung

Paragraph 90,
  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)
  2. Absatz 2,Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für betriebliche Zwecke benützte Teile desselben, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind, soweit nicht besondere Prüfungen in bestimmten Zeitabständen festgelegt sind, in regelmäßigen Zeitabständen, nach Möglichkeit mindestens jedoch einmal jährlich, ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige Personen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; dies gilt sinngemäß auch für sonstige Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen, die der Gestaltung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen dienen, wie Prüfung von Ausschaltvorrichtungen, Warn- und Signaleinrichtungen oder Verriegelungen, auf ihre ordnungsgemäße Funktion. Solche Prüfungen sowie besondere Prüfungen sind zusätzlich dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden sowie nach größeren Instandhaltungsarbeiten oder nach längerem Betriebsstillstand.
  3. Absatz 3,Soweit auf Grund dieser Verordnung über die Prüfung der im Absatz 2, angeführten Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände Vormerke oder Aufzeichnungen zu führen sind, müssen diese im Betrieb oder, soweit Einrichtungen, Mittel oder Ausrüstungen außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden, an der Arbeitsstelle aufbewahrt sein.
  4. Absatz 4,Vormerke und Aufzeichnungen über die auf Grund dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen, Untersuchungen oder Übungen sind bis mindestens drei Jahre nach Durchführung der darauffolgenden Prüfung, Untersuchung oder Übung im Betrieb aufzubewahren.

Schlagworte

Warneinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12110848

Alte Dokumentnummer

N6199551308J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P90/NOR12110848

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