(2)Absatz 2,Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für betriebliche Zwecke benützte Teile desselben, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind, soweit nicht besondere Prüfungen in bestimmten Zeitabständen festgelegt sind, in regelmäßigen Zeitabständen, nach Möglichkeit mindestens jedoch einmal jährlich, ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige Personen im Sinne des § 5 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; dies gilt sinngemäß auch für sonstige Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen, die der Gestaltung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen dienen, wie Prüfung von Ausschaltvorrichtungen, Warn- und Signaleinrichtungen oder Verriegelungen, auf ihre ordnungsgemäße Funktion. Solche Prüfungen sowie besondere Prüfungen sind zusätzlich dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden sowie nach größeren Instandhaltungsarbeiten oder nach längerem Betriebsstillstand.Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für betriebliche Zwecke benützte Teile desselben, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind, soweit nicht besondere Prüfungen in bestimmten Zeitabständen festgelegt sind, in regelmäßigen Zeitabständen, nach Möglichkeit mindestens jedoch einmal jährlich, ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige Personen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; dies gilt sinngemäß auch für sonstige Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen, die der Gestaltung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen dienen, wie Prüfung von Ausschaltvorrichtungen, Warn- und Signaleinrichtungen oder Verriegelungen, auf ihre ordnungsgemäße Funktion. Solche Prüfungen sowie besondere Prüfungen sind zusätzlich dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden sowie nach größeren Instandhaltungsarbeiten oder nach längerem Betriebsstillstand.