Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfung

Paragraph 90, (1) Abnahmeprüfungen nach den Paragraphen 22, Absatz 10, 27, Absatz 4 und 44 Absatz 4, müssen von dem im Paragraph 5, Absatz 3, des Arbeitnehmerschutzgesetzes genannten Personenkreis, Wiederkehrende Prüfungen nach Paragraph 22, Absatz 10, von dem im Paragraph 5, Absatz 4, dieses Gesetzes genannten Personenkreis und Wiederkehrende Prüfungen nach den Paragraphen 27, Absatz 4 und 44 Absatz 4, von dem im Paragraph 5, Absatz 3, dieses Gesetzes genannten Personenkreis durchgeführt sein. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

  1. Absatz 2,Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für betriebliche Zwecke benützte Teile desselben, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind, soweit nicht besondere Prüfungen in bestimmten Zeitabständen festgelegt sind, in regelmäßigen Zeitabständen, nach Möglichkeit mindestens jedoch einmal jährlich, ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige Personen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; dies gilt sinngemäß auch für sonstige Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen, die der Gestaltung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen dienen, wie Prüfung von Ausschaltvorrichtungen, Warn- und Signaleinrichtungen oder Verriegelungen, auf ihre ordnungsgemäße Funktion. Solche Prüfungen sowie besondere Prüfungen sind zusätzlich dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden sowie nach größeren Instandhaltungsarbeiten oder nach längerem Betriebsstillstand.
  2. Absatz 3,Soweit auf Grund dieser Verordnung über die Prüfung der im Absatz 2, angeführten Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände Vormerke oder Aufzeichnungen zu führen sind, müssen diese im Betrieb oder, soweit Einrichtungen, Mittel oder Ausrüstungen außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden, an der Arbeitsstelle aufbewahrt sein.
  3. Absatz 4,Vormerke und Aufzeichnungen über die auf Grund dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen, Untersuchungen oder Übungen sind bis mindestens drei Jahre nach Durchführung der darauffolgenden Prüfung, Untersuchung oder Übung im Betrieb aufzubewahren.

Schlagworte

Warneinrichtung

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100283

Alte Dokumentnummer

N6198313412H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P90/NOR12100283

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