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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 74
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 73 am 22.08.2026
§ 75 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 74 heute
§ 74 gültig ab 01.08.2004
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2004
§ 74 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.2004
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 74 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 309/2004
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
01.08.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AAV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
VII. ABSCHNITT
römisch sieben. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen
Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht
§ 74.
Paragraph 74,
(1)
Absatz eins,
In brandgefährdeten Räumen sowie an solchen Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2)
Absatz 2,
In brandgefährdeten Räumen und an brandgefährdeten Orten sind solche Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3)
Absatz 3,
Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden.
Schlagworte
Schweißarbeit, Schneidearbeit
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Gesetzesnummer
10008540
Dokumentnummer
NOR40054920
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P74/NOR40054920
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