Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74,

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

römisch VII. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen

Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht

Paragraph 74,

  1. Absatz einsIn brandgefährdeten Räumen sowie an solchen Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
  2. Absatz 2In brandgefährdeten Räumen und an brandgefährdeten Orten sind solche Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
  3. Absatz 3Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden.

Schlagworte

Schweißarbeit, Schneidearbeit

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40054920