Absatz einsIn brandgefährdeten Räumen sowie an solchen Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,
BG
Paragraph 74,
01.08.2004
AAV
60/02 Arbeitnehmerschutz
Schweißarbeit, Schneidearbeit
17.05.2022
10008540
NOR40054920