Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

römisch sieben. ABSCHNITT

Brandschutzmaßnahmen

Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht

Paragraph 74, (1) In brandgefährdeten Räumen und in explosionsgefährdeten Räumen sowie an solchen Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.

  1. Absatz 2,Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten in explosionsgefährdeten Räumen und an explosionsgefährdeten Orten sind nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß für die Dauer dieser Arbeiten Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht vorhanden sind und sich auch nicht bilden können. In brandgefährdeten Räumen und an brandgefährdeten Orten sind solche Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
  2. Absatz 3,Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden.

Schlagworte

Schweißarbeit, Schneidearbeit

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108095

Alte Dokumentnummer

N6199413934A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P74/NOR12108095

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