Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Lichte Höhe der Arbeitsräume

Paragraph 4, (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben.

  1. Absatz 2,Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Absatz eins, nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,50 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1997,)

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40014200

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P4/NOR40014200

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