Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

17.05.1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Lichte Höhe der Arbeitsräume

Paragraph 4, (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben.

  1. Absatz 2,Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Absatz eins, nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,60 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100199

Alte Dokumentnummer

N6198313328H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P4/NOR12100199

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