Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Lichte Höhe der Arbeitsräume

Paragraph 4, (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere lichte Raumhöhe vorzuschreiben.

  1. Absatz 2,Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen oder Arbeitsbedingungen nach Absatz eins, nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als 100 m2 auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,50 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m2 eingerichtet sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m beträgt.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1997,)