Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AAV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
BEGRIFFE
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieser Verordnung sind
„Arbeitsräume“
Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Arbeitsräume,
„Ständige Arbeitsplätze“
Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder
Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind;
Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Montagearbeiten beschäftigt sind, gelten nicht als ständige Arbeitsplätze,
„Sonstige Betriebsräume“
Räume von Betrieben, die keine Arbeitsräume sind, in denen jedoch vorübergehend Arbeiten ausgeführt werden; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Betriebsräume,
„Betriebsräume“
Räume von Betrieben nach den Z 1 und 3,Räume von Betrieben nach den Ziffer eins und 3,
„Arbeitsstellen“
alle Stellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, und alle Stellen im Freien, an denen Arbeiten ausgeführt werden; hiezu gehören beispielsweise außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsbereiche in einer Wohnung, Montage- und Baustellen auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben im Freien, Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,
„Stockwerke“
Geschosse eines Gebäudes, die über dem Erdgeschoß liegen,
(Anm.: Z 7 bis 16 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, Ziffer 7 bis 16 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)
Schlagworte
Führerstand, Instandsetzungsarbeit, Instandhaltungsarbeit, Gas-Luftgemisch, Dampf-Luftgemisch, Montagestelle
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Gesetzesnummer
10008540
Dokumentnummer
NOR12108876
Alte Dokumentnummer
N6199438078J