Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK
BEGRIFFE

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    „Arbeitsräume“
    Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Arbeitsräume,
  2. Ziffer 2
    „Ständige Arbeitsplätze“
    1. Litera a
      Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder
    2. Litera b
      Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind;
      Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Montagearbeiten beschäftigt sind, gelten nicht als ständige Arbeitsplätze,
  3. Ziffer 3
    „Sonstige Betriebsräume“
    Räume von Betrieben, die keine Arbeitsräume sind, in denen jedoch vorübergehend Arbeiten ausgeführt werden; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Betriebsräume,
  4. Ziffer 4
    „Betriebsräume“
    Räume von Betrieben nach den Ziffer eins und 3,
  5. Ziffer 5
    „Arbeitsstellen“
    alle Stellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, und alle Stellen im Freien, an denen Arbeiten ausgeführt werden; hiezu gehören beispielsweise außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsbereiche in einer Wohnung, Montage- und Baustellen auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben im Freien, Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,
  6. Ziffer 6
    „Stockwerke“
    Geschosse eines Gebäudes, die über dem Erdgeschoß liegen,
Anmerkung, Ziffer 7 bis 16 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

Schlagworte

Führerstand, Instandsetzungsarbeit, Instandhaltungsarbeit, Gas-Luftgemisch, Dampf-Luftgemisch, Montagestelle

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108876

alte Dokumentnummer

N6199438078J