Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 379/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Aufhebung der Zulassung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Zulassung einer Arzneispezialität ist aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      bekannt wird, daß bei der Zulassung ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 22, Absatz eins, vorgelegen oder nachträglich eingetreten ist, und der Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier durch nachträgliche Vorschreibung von Auflagen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, nicht gewährleistet erscheint,
    2. Ziffer 2
      die Arzneispezialität ohne Erfüllung der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz 2, erteilten Auflagen vom Zulassungsinhaber in Verkehr gebracht wird und eine Aufhebung der Zulassung zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier geboten erscheint,
    3. Ziffer 3
      der Zulassungsinhaber auf die Zulassung verzichtet oder
    4. Ziffer 4
      der Zulassungsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 19 a, nicht nachkommt.
  2. Absatz 2,Wenn ein Aufhebungsgrund gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorliegt, dieser jedoch möglicherweise innerhalb angemessener Zeit durch den Zulassungsinhaber beseitigt werden kann, kann der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz das Ruhen der Zulassung verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12139697

Alte Dokumentnummer

N8199656750J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P23/NOR12139697

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