Absatz eins,Die Zulassung einer Arzneispezialität ist aufzuheben, wenn
- Ziffer einsbekannt wird, daß bei der Zulassung ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 22, Absatz eins, vorgelegen oder nachträglich eingetreten ist, und der Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier durch nachträgliche Vorschreibung von Auflagen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, nicht gewährleistet erscheint,
- Ziffer 2die Arzneispezialität ohne Erfüllung der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz 2, erteilten Auflagen vom Zulassungsinhaber in Verkehr gebracht wird und eine Aufhebung der Zulassung zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier geboten erscheint,
- Ziffer 3der Zulassungsinhaber auf die Zulassung verzichtet oder
- Ziffer 4der Zulassungsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 19 a, nicht nachkommt.