5. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben
§ 19. (1) Für ArbeitnehmerParagraph 19, (1) Für Arbeitnehmer
in Verkehrsbetrieben im Sinne des
Kraftfahrliniengesetzes (KfLG),
Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 112,Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112,
§ 156 GewO 1994 (Schlepplifte), sowieParagraph 156, GewO 1994 (Schlepplifte), sowie
in Schlaf-, Liege- und Speisewagenunternehmungen im Rahmen des fahrenden Betriebes der Eisenbahnen
kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 vom Geltungsbereich ausgenommen sind.kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3,, 4 und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 vom Geltungsbereich ausgenommen sind.
(2)
Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden.
In Fällen des besonderen Bedarfes kann zur Aufrechterhaltung des Verkehrs durch Betriebe im Sinne des Abs. 1 eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.In Fällen des besonderen Bedarfes kann zur Aufrechterhaltung des Verkehrs durch Betriebe im Sinne des Absatz eins, eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
(3)Absatz 3In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Absatz eins und 2 treffen.