Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

5. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben

Paragraph 19, (1) Für Arbeitnehmer

  1. Ziffer eins
    in Verkehrsbetrieben im Sinne des
    1. Litera a
      Eisenbahngesetzes 1957,
    2. Litera b
      Kraftfahrliniengesetzes (KfLG),
    3. Litera c
      Luftfahrtgesetzes,
    4. Litera d
      Schifffahrtsgesetzes,
    5. Litera e
      Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112,
    6. Litera f
      Paragraph 276, GewO 1994 (Schlepplifte), sowie
  2. Ziffer 2
    in Schlaf-, Liege- und Speisewagenunternehmungen im Rahmen des fahrenden Betriebes der Eisenbahnen
kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3,, 4 und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 vom Geltungsbereich ausgenommen sind.

(2)

  1. Ziffer eins
    Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
  2. Ziffer 2
    Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden.
  3. Ziffer 3
    In Fällen des besonderen Bedarfes kann zur Aufrechterhaltung des Verkehrs durch Betriebe im Sinne des Absatz eins, eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
  1. Absatz 3In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Absatz eins und 2 treffen.

Schlagworte

Schlafwagenunternehmung, Liegewagenunternehmung, BGBl. Nr. 112/1996

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40022362

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P19/NOR40022362

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