Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 19, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsruhegesetz § 19

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

5. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben

Paragraph 19,
  1. Absatz einsFür Arbeitnehmer
    1. Ziffer eins
      in Verkehrsbetrieben im Sinne des
      1. Litera a
        Kraftfahrliniengesetzes (KfLG),
      2. Litera b
        Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112,
      3. Litera c
        Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60,
      4. Litera d
        Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103,
      5. Litera e
        Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,,
      6. Litera f
        Seeschifffahrtsgesetzes,
    2. Ziffer 2
      in Schlaf-, Liege- und Speisewagenunternehmungen im Rahmen des fahrenden Betriebes der Eisenbahnen,
    3. Ziffer 3
      die in Unternehmen nach dem Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, oder dem Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,, als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal beschäftigt sind,
    kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3,, 4 und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, vom Geltungsbereich ausgenommen sind.
  2. Absatz 2
    1. Ziffer eins
      Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden.
    3. Ziffer 3
      In Fällen des besonderen Bedarfes kann zur Aufrechterhaltung des Verkehrs durch Betriebe im Sinne des Absatz eins, eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
  3. Absatz 3In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Absatz eins und 2 treffen.
  4. Absatz 3 aSoweit in diesem Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      auf den EU-Teilabschnitt FTL verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf den Teilabschnitt FTL im Anhang römisch III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012, Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      auf den EU-Teilabschnitt Q verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf den Teilabschnitt Q im Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991, Sitzung 4, in der jeweils geltenden Fassung.
  5. Absatz 4Dem fliegenden Personal von Luftfahrtunternehmen sind zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      bei Flügen gemäß Artikel 8, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mindestens wöchentliche Ruhezeiten im Sinne der Bestimmungen des EU-Teilabschnittes FTL einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      bei Flügen gemäß Artikel 8, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mindestens wöchentliche Ruhezeiten im Sinne der Bestimmungen des EU-Teilabschnittes Q einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften,
    3. Ziffer 3
      bei allen Flügen jedenfalls in einem Durchrechnungszeitraum von einem Kalenderjahr pro Kalendermonat durchschnittlich mindestens acht, in jedem Kalendermonat jedoch mindestens sieben arbeitsfreie Kalendertage am Wohnsitzort. Arbeitsfreie Kalendertage sind den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zehn Tage im Voraus bekannt zu geben. Fallen diese in eine wöchentliche Ruhezeit, sind sie anzurechnen.
  6. Absatz 5Auf Arbeitnehmer gemäß Absatz 4,, für die kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten, sind die Abschnitte 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
  7. Absatz 6Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Binnenschifffahrtsunternehmen darf der Kollektivvertrag bei einer Durchrechnung der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Absatz 2, Ziffer eins, einen Durchrechnungszeitraum von mehr als einem Monat nur zulassen, wenn er nicht mehr als 31 aufeinander folgende Arbeitstage zulässt und die Mindestanzahl von aufeinander folgenden Ruhetagen im unmittelbaren Anschluss an aufeinander folgende geleistete Arbeitstage wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      vom 1. bis zum 10. aufeinander folgenden Arbeitstag: je 0,2 Ruhetage pro aufeinander folgendem Arbeitstag;
    2. Ziffer 2
      vom 11. bis zum 20. aufeinander folgenden Arbeitstag: je 0,3 Ruhetage pro aufeinander folgendem Arbeitstag;
    3. Ziffer 3
      vom 21. bis zum 31. aufeinander folgenden Arbeitstag: je 0,4 Ruhetage pro aufeinander folgendem Arbeitstag.
    Anteilige Ruhetage werden in dieser Berechnung der Mindestanzahl von aufeinander folgenden Ruhetagen addiert und nur in ganzen Tagen abgegolten.

Schlagworte

Schlafwagenunternehmung, Liegewagenunternehmung, BGBl. Nr. 112/1996,
BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. I Nr. 103/2003

Im RIS seit

02.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40188880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P19/NOR40188880