Ausnahmen in Einzelfällen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDer/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Anm. 1) hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im § 12 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Anmerkung 1) hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.
(2)Absatz 2Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Anm. 1) hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn diesDer/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Anmerkung 1) hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies
infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen,
infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse,
durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen,
zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder
unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen
erforderlich ist.
(__________
Anm. 1: Art. 1 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 22/2019 lautet: „In § 5 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 33a Abs. 21 sowie § 34 Abs. 1 Z 3 und 4 wird der Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, ... ersetzt.“. Richtig wäre für § 15 Abs. 1 und 2: „... wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, ... ersetzt.“.)Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019, lautet: „In Paragraph 5, Absatz 3, und 4, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins, und 2, Paragraph 33 a, Absatz 21, sowie Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 wird der Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, ... ersetzt.“. Richtig wäre für Paragraph 15, Absatz eins und 2: „... wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, ... ersetzt.“.)