Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

22.03.2019

Außerkrafttretensdatum

31.05.2022

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen in Einzelfällen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Anmerkung eins, ) hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Anmerkung eins, ) hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen,
    2. Ziffer 2
      infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse,
    3. Ziffer 3
      durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen,
    4. Ziffer 4
      zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder
    5. Ziffer 5
      unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen
    erforderlich ist.

(__________

Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019, lautet: „In Paragraph 5, Absatz 3, und 4, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins, und 2, Paragraph 33 a, Absatz 21, sowie Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 wird der Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, ... ersetzt.“. Richtig wäre für Paragraph 15, Absatz eins und 2 : „... wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, ... ersetzt.“.)

Schlagworte

Wochenendruhe

Im RIS seit

22.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40213421

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P15/NOR40213421

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