Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

22.03.2019

Außerkrafttretensdatum

31.05.2022

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen in Einzelfällen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Anmerkung 1) hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Anmerkung 1) hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen,
    2. Ziffer 2
      infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse,
    3. Ziffer 3
      durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen,
    4. Ziffer 4
      zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder
    5. Ziffer 5
      unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen
    erforderlich ist.

(__________

Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019, lautet: „In Paragraph 5, Absatz 3, und 4, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins, und 2, Paragraph 33 a, Absatz 21, sowie Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 wird der Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, ... ersetzt.“. Richtig wäre für Paragraph 15, Absatz eins und 2: „... wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, ... ersetzt.“.)

Schlagworte

Wochenendruhe

Im RIS seit

22.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40213421

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P15/NOR40213421

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