Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

25.04.1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen in Einzelfällen

§ 15.
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im § 12 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen,
    2. Ziffer 2
      infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse,
    3. Ziffer 3
      durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen,
    4. Ziffer 4
      zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder
    5. Ziffer 5
      unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen
    erforderlich ist.

Schlagworte

Wochenendruhe

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12113686

Alte Dokumentnummer

N6199761574J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P15/NOR12113686

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