Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsruhegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
25.04.1997
Außerkrafttretensdatum
30.12.2009
Abkürzung
ARG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Ausnahmen in Einzelfällen
§ 15.
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im § 12 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies
infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen,
infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse,
durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen,
zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder
unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen
erforderlich ist.
Schlagworte
Wochenendruhe
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Gesetzesnummer
10008541
Dokumentnummer
NOR12113686
Alte Dokumentnummer
N6199761574J