Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

24.04.1997

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen in Einzelfällen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für soziale Verwaltung hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen,
    2. Ziffer 2
      infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse,
    3. Ziffer 3
      durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen,
    4. Ziffer 4
      zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder
    5. Ziffer 5
      unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen
    erforderlich ist.

Schlagworte

Wochenendruhe

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12100003

Alte Dokumentnummer

N6198311082X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P15/NOR12100003

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