Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsruhegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
08.08.2001
Außerkrafttretensdatum
30.04.2004
Abkürzung
ARG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
1. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2Ausgenommen sind:
Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung und des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung und des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins, Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten; Arbeitnehmer von Schifffahrtsunternehmungen im Sinne des § 75 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des § 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, soweit diese Unternehmungen im internationalen Verkehr tätig sind und für die in diesen Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten;Arbeitnehmer von Schifffahrtsunternehmungen im Sinne des Paragraph 75, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des Paragraph 101, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, soweit diese Unternehmungen im internationalen Verkehr tätig sind und für die in diesen Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten; Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen;Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins, fallen;
leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599;das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599;
das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287;das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287;
Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,, unterliegen; Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, beschäftigt sind;Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, beschäftigt sind; Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist.
(3)Absatz 3Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.
Schlagworte
BGBl. Nr. 60/1957, Lehrkraft, Unterrichtsanstalt, Hauptbahn,
BGBl.
Nr. 599/1987,
BGBl. Nr. 287/1984
Gesetzesnummer
10008541
Dokumentnummer
NOR40022358