Arbeitnehmer von Schiffahrtsunternehmungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 Binnen-Schiffahrts-Konzessionsgesetz 1978, BGBl. Nr. 533, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des § 101 lit. a Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, soweit diese Unternehmungen im internationalen Verkehr tätig sind und für die in diesen Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten;Arbeitnehmer von Schiffahrtsunternehmungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Binnen-Schiffahrts-Konzessionsgesetz 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 533, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des Paragraph 101, Litera a, Luftfahrtgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253, soweit diese Unternehmungen im internationalen Verkehr tätig sind und für die in diesen Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten;