Bundesrecht konsolidiert

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Zustellformularverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellformularverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1982 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 238/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.03.2018

Abkürzung

ZustFormV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
    • Strichaufzählung
      Formular 7 zu Paragraph 35, Absatz eins und 2 und Paragraph 36, des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),
    • Strichaufzählung
      Formular 8 zu Paragraph 35, Absatz eins und 2 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) und
    • Strichaufzählung
      Formular 9 zu Paragraph 35, Absatz 2, des Zustellgesetzes (postalische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
  2. Absatz 2,Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.

Im RIS seit

08.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Gesetzesnummer

10005515

Dokumentnummer

NOR40130487

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/600/P3/NOR40130487

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