Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zustellformularverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellformularverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1982 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 261/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.07.2006

Außerkrafttretensdatum

08.05.2008

Abkürzung

ZustFormV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die in Paragraph eins, vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der automationsunterstützten Handhabung der Verfahrensvorschriften können an Stelle der Formulare 3/1 und 4/1 die Formulare 3/2 und 4/2 verwendet werden.
  3. Absatz 3,Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß Paragraph 3, Absatz 9, des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.
  4. Absatz 4,In den Formularen 3/3 und 4/3 ist in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005515

Dokumentnummer

NOR40079744

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/600/P3/NOR40079744

Navigation im Suchergebnis