Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zustellformularverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
15.07.2006
Außerkrafttretensdatum
08.05.2008
Abkürzung
ZustFormV
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die in § 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.Die in Paragraph eins, vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der automationsunterstützten Handhabung der Verfahrensvorschriften können an Stelle der Formulare 3/1 und 4/1 die Formulare 3/2 und 4/2 verwendet werden.
(3)Absatz 3,Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß § 3 Abs. 9 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß Paragraph 3, Absatz 9, des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden. (4)Absatz 4,In den Formularen 3/3 und 4/3 ist in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005515
Dokumentnummer
NOR40079744